Gemäß § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt der
Kündigungsschutz (sofern der Betrieb die erforderliche Größe von mehr
als 10 Arbeitnehmern aufweist) erst, wenn das Arbeitsverhältnis des
betreffenden Arbeitnehmers mehr als 6 Monate bestanden hat. Wenn der
Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Anstellung bereits als
Leiharbeitnehmer für seinen jetzigen Arbeitgeber tätig war - aber
formell ein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher (dem
Zeitarbeitsunternehmen) hatte - so wird die Tätigkeit als Leiharbeiter
nicht auf die Wartezeit angerechnet. Die Wartezeit beginnt also erst mit
der formellen Anstellung beim Arbeitgeber selbst. Dies ergibt sich aus
einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom
05.04.2013 (Aktenzeichen 12 Sa 50/13).
(Quelle: anwalt.de)