Vorherige Tätigkeit als Leiharbeiter ist für Kündigungsfristen nicht relevant

Gemäß § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt der Kündigungsschutz (sofern der Betrieb die erforderliche Größe von mehr als 10 Arbeitnehmern aufweist) erst, wenn das Arbeitsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers mehr als 6 Monate bestanden hat. Wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Anstellung bereits als Leiharbeitnehmer für seinen jetzigen Arbeitgeber tätig war - aber formell ein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher (dem Zeitarbeitsunternehmen) hatte - so wird die Tätigkeit als Leiharbeiter nicht auf die Wartezeit angerechnet. Die Wartezeit beginnt also erst mit der formellen Anstellung beim Arbeitgeber selbst. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 05.04.2013 (Aktenzeichen 12 Sa 50/13).

(Quelle: anwalt.de)