Krank im Job: Was Sie sich nicht leisten sollten

Wer mit einer Sommergrippe im Bett liegt, hat vielleicht wenig Lust, sich mit seinen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber herumzuplagen. Doch Vorsicht: Erkrankte, die sich nicht oder nicht rechtzeitig um Krankmeldung, Attest und Co. kümmern, bekommen kein Geld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Schlimmstenfalls riskieren Schluderer sogar den Job. 

Erst mit dem Chef sprechen

Ein häufiger Irrtum: zunächst zum Arzt und dann den Chef informieren. Eine Krankmeldung muss aber bei Dienstbeginn vorliegen, andernfalls droht dem Erkrankten eine Abmahnung. "Wenn das wiederholt vorkommt, kann es auch zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen", warnt Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Die Krankschreibung vom Arzt hingegen muss dem Arbeitgeber spätestens nach drei Tagen vorlegen, das ist den meisten Beschäftigten bekannt. Doch Vorsicht: Gezählt werden dabei aber nicht Arbeits- sondern Kalendertage. Fehlt ein Mitarbeiter also am Freitag im Job wegen Krankheit, muss er die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit des Arztes bereits am Montag vorlegen, wenn er an dem Tag noch krank ist. Im Übrigen kann der Chef nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2012 auch schon am ersten Tag die Vorlage einer Krankschreibung verlangen.

Ohne Attest kein Geld 

Streit ums Geld gibt es oft, wenn der kranke Angestellte kein ärztliches Attest vorlegt - oder zu spät. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz darf der Arbeitgeber dann die Zahlung verweigern - allerdings nur solange, bis der Arbeitnehmer die Bescheinigung vom Mediziner präsentiert. Reicht der Erkrankte das Attest nach, muss der Chef den einbehaltenen Verdienst nachzahlen - normalerweise mit der nächsten Abrechnung. Umgehend über die Erkrankung informiert werden sollte zudem die Krankenkasse. Sonst kann es nicht nur bei einer Erkrankung, die länger als sechs Wochen dauert, zu einer zumindest verzögerten Auszahlung des Krankengeldes kommen. Auch in den ersten vier Wochen in einem neuen Job gibt es für Kranke keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. In dem Fall springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein - aber nur wenn sie pünktlich eine Krankmeldung erhalten hat.

Krank ins Kino ist in Ordnung 

Das Haus oder die Wohnung hüten müssen kranke Mitarbeiter indes nicht. Erlaubt ist alles, was die Genesung fördert. "Bei einer Depression oder einem Burn-out kann es sogar wichtig sein, etwas zu unternehmen und beispielsweise Sport zu treiben", sagt Hensche. Auch ein Besuch bei Bekannten oder im Kino könne unter Umständen durchaus in Ordnung sein, erklärt Andrej Wroblewski, Arbeitsrechtexperte der IG Metall in Frankfurt. Keine freien Tage verschenken und sich gleich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Chef krankmelden sollten sich auch Mitarbeiter, die im Urlaub krank werden. Urlaub verfällt nämlich bei Krankheit nicht: "Wenn man krank wird, ist man nicht mehr 'urlaubsfähig'. Man kann den Urlaub also gar nicht nehmen", stellt Wroblewski klar.

Rauswurf nur im Extremfall 

Arbeitnehmer, die wegen ihrer angeschlagenen Gesundheit immer wieder ausfallen, müssen nicht sofort die Kündigung fürchten. Voraussetzung für einen rechtmäßigen krankheitsbedingten Rauswurf ist eine so genannte negative Gesundheitsprognose. Konkret heißt das: Angestellte müssen mehrere Jahre regelmäßig mehr als sechs Wochen krankgeschrieben sein, erklärt Hensche. In diesem Fall kann es für das Unternehmen unzumutbar sein, den Angestellten weiter zu beschäftigen. Das gelte auch, wenn bei einem Arbeitnehmer wegen einer Langzeiterkrankung in den nächsten Jahren kein Wiedereinstieg in den Job zu erwarten ist.

Gute Chancen vor Gericht 

Hensche rät, sich auf jeden Fall schnell - also innerhalb der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist nach Erhalt der Kündigung - gegen eine Entlassung zu wehren: "Die Chancen stehen gut, die Kündigung anzufechten oder eine angemessene Abfindung herauszuholen."

 Quelle: t-online.de, dpa-tmn